Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten anzeigen
Sie gehen bei Ihrer gewerblichen Tätigkeit mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 um, ohne diese zu zünden, zum Beispiel beim Ein- und Ausbau in Kfz-Werkstätten?
Wenn der Umgang durch geschultes Personal erfolgt, benötigen Sie keine Erlaubnis. Den erstmaligen Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten in Ihrem Betrieb müssen Sie jedoch anzeigen.
Zuständige Stelle
die Kreispolizeibehörde
Kreispolizeibehörde ist, je nach Sitz der Betriebsstätte:
- in Großen Kreisstädten die Stadtverwaltung
- ansonsten das Landratsamt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie dürfen unter folgenden Voraussetzungen erlaubnisfrei mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten umgehen:
- Ihr Betrieb verfügt über geschultes Personal.
Die betreffenden Beschäftigten haben die notwendige sogenannte "eingeschränkte Fachkunde" erworben. Dafür haben sie eine einschlägige Schulung, zum Beispiel eines Autoherstellers oder einer IHK, über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten besucht. - Sie lösen die Airbag- oder Gurtstraffereinheiten im ausgebauten Zustand nicht aus, das heißt Sie zünden sie nicht.
- Sie bewahren die Airbag- und Gurtstraffereinheiten entsprechend den Vorgaben der sprengstoffrechtlichen Vorschriften, vor allem der Sprengstoff-Lagerrichtlinie 410, auf.
- Sie halten die Mengenschwellen für die erlaubnisfreie Lagerung gemäß der Anlage 6 zum Anhang der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ein:
- im Arbeitsraum: höchstens 10 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM)
- im Lagerraum: höchstens 10 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM)
- in einem Lagerraum in einem Gebäude ohne Wohnraum (F30-Wänden und T30-Türen): höchstens 100 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM)
Verfahrensablauf
Sie müssen die Anzeige schriftlich stellen. Je nach Angebot der zuständigen Stelle können Sie ein Formular im Internet herunterladen.
Sollte kein Formular angeboten werden, können Sie das vom Umweltministerium zur Verfügung gestellte Formular "Anzeige nach § 14 Sprengstoffgesetz - Erlaubnisfreier Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten" verwenden.
Fristen
Sie müssen die Anzeige mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit erstatten.
Erforderliche Unterlagen
für den Nachweis der eingeschränkten Fachkunde der Beschäftigten: Bescheinigung über die Teilnahme an einer einschlägigen Schulung
Kosten
- nach den sprengstoffrechtlichen Vorschriften: keine
- je nach örtlicher Satzung Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung: gegebenenfalls Gebühren für den Verwaltungsaufwand
Rechtsgrundlage
- § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Erlaubnis)
- § 14 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Anzeigepflicht)
- § 4 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- Anlage 6 zur Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
- Sprengstoff-Lagerrichtlinie 410 „Aufbewahrung kleiner Mengen“
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerum hat dessen ausführliche Fassung am 25.01.2021 freigegeben.