Leistungen von A-Z

Leistungen

Wohnungsgeberbestätigung

Neues Bundesmeldegesetz ab dem 01.11.2015
- Mitwirkungspflicht Wohnungsgeber -

Das neue Bundesmeldegesetz, welches die 16 Landesmeldegesetze ablöste, trat am 1. November 2015 in Kraft.
Zu den wichtigsten neuen Vorgaben gehört die "Wohnungsgeberbestätigung".
Mit Hilfe dieser Wohnungsgeberbestätigung soll Scheinanmeldungen wirksam begegnet werden.

Alle Mieter und Eigentümer, die eine Wohnung beziehen, sind verpflichtet, sich binnen einer Frist von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.

Die Wohnungsgeberbestätigung ist vorzulegen bei:
- Anmeldungen
- Ummeldungen innerhalb der Gemeinde
- Abmeldungen (ins Ausland, von Nebenwohnungen)

Wohnungsgeber sind:

- Vermieter oder von ihnen Beauftragte, wie z. B. Wohnungsverwaltungen
- Eigentümer oder Hauptmieter, welche z.B. Zimmer untervermieten oder wenn Personen nachträglich in den Haushalt aufgenommen werden

Sofern durch den Eigentümer eine Eigennutzung erfolgt, ist die Bestätigung ebenfalls abzugeben.
Die Vorlage eines Mietvertrags erfüllt die erforderlichen Voraussetzungen nicht und ist deshalb nicht ausreichend!

Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, wenn ein tatsächlicher Bezug der Wohnung weder stattfindet noch beabsichtigt ist.

Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Das Unterlassen einer Bestätigung des Ein- oder Auszugs sowie die falsche oder nicht rechtzeitige Bestätigung des Ein- oder Auszugs können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Leistungsdetails

Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz


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