Abwassergebühren
Seit dem Jahr 2010 erhebt die Stadt eine sog. getrennte Abwassergebühr, d.h. Schmutzwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab und Niederschlagswassergebühren nach den versiegelten Flächen.
Die Abrechnung der Abwassergebühren erfolgt durch die Technischen Werke Herbrechtingen GmbH im Auftrag der Stadt.
Schmutzwassergebühren
Grundlage für die Schmutzwassergebühren ist die Menge des verbrauchten Trinkwassers. Dabei wird unterstellt, dass die relative Abwassermenge in etwa der bezogenen Trinkwassermenge entspricht.
Niederschlagswassergebühren
Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühren sind die bebauten und befestigten Flächen (z.B. Dächer, Verkehrs- und Hofflächen, Wege, Terrassen etc.), die direkt oder indirekt z. B. über die Straße, Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation einleiten. Änderungen an den bebauten und befestigten Flächen sind innerhalb eines Monats der Stadt anzuzeigen.
Diese versiegelten Flächen werden mit einem Versiegelungsfaktor zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Wasserdurchlässigkeit und Verdunstung multipliziert.
Es gelten folgende Versiegelungsfaktoren:
Faktor 0,9 gilt für vollständig versiegelte Flächen wie z.B. Dachflächen, Asphalt, Bitumen, fugenlose Plattenbeläge
Faktor 0,6 gilt für stark versiegelte Flächen wie z.B. Pflaster, Platten, Verbundsteine, Rasenfugenpflaster
Faktor 0,3 gilt für wenig versiegelte Flächen wie z.B. Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine, Porenpflaster, sog. „Ökopflaster“, Gründächer mit Schichtdicke über 12 cm
Für versiegelte Teilflächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart, die der vorliegenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.
Flächen, von denen Niederschlagswasser über eine Sickermulde mit gedrosseltem Ablauf oder mit Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden mit dem Faktor 0,1 berücksichtigt.
Bei der Einleitung in Zisternen werden die angeschlossenen Flächen je m³ Fassungsvolumen um 8 m² reduziert. Unter einer Zisterne ist ein fest installiertes und mit dem Boden verbundenes Behältnis mit einem Fassungsvolumen von mindestens 1 m³ zu verstehen, d.h. variable Regentonnen können nicht berücksichtigt werden.
Zuständige Stelle
Persönlicher Kontakt
Sachbearbeiterin im Fachbereich Finanzen / Grundstücke
Gewerbesteuer, kaufmännische Leitung Abwasser, Beteiligungen, Satzungen